Satzung des Schützenvereins Heinde e. V.
Die Gründung erfolgte durch Heinder Bürger am 16. Juli 1979
§ 1: Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen „SCHÜTZENVEREIN HEINDE“.
- Er soll in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen werden.
- Der Sitz des Vereins ist die Gemeinde Bad Salzdetfurth, Ortsteil Heinde.
§ 2: Zweck des Vereins
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung.
- Der Verein soll innerhalb des Deutschen Schützenbundes, dessen mittelbares Mitglied er durch den Sportschützenverband Hildesheim–Marienburg e. V. ist, das Schießen auf sportlicher Grundlage fördern durch Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher Art. Er dient der Förderung der seelischen und körperlichen Gesundheit seiner Mitglieder – insbesondere der Jugend – durch sportliche Veranstaltungen.
- Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3: Geschäftsjahr
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4: Mitgliedschaft
I. Erlangen der Mitgliedschaft
- Mitglied können alle Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen.
- Der Antrag um Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Anmeldung wird 4 Wochen lang durch Aushang im Schießstand bekanntgegeben. Jedes Mitglied hat das Recht, während dieser Zeit, beim Vorstand schriftlich oder mündlich, begründeten Einspruch gegen die Neuaufnahme der betr. Person zu erheben. Bei Einspruch entscheidet die nächstfolgende Vorstandssitzung durch Abstimmung über die Neuaufnahme. Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen. Der Einsprucherhebende wird nicht genannt. Im Falle einer Ablehnung wird der Grund nicht bekanntgegeben. Die Entscheidung ist endgültig und unanfechtbar. Wird während der o. a. Frist kein Einspruch erhoben, ist der Antragsteller in den Verein aufgenommen. Durch seinen Aufnahmeantrag verpflichtet sich das Mitglied, die Satzung des Vereins in ihrer jeweils gültigen Fassung anzuerkennen und zu achten.
- Über die endgültige Aufnahme entscheidet nach einer Probezeit von 6 Wochen der erweiterte Vorstand.
II. Erlöschen der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt
a. durch den Tod des Mitglieds,
b. durch Austrittserklärung,
c. durch Beschluss des erweiterten Vorstandes - Wenn ein Mitglied aus dem Verein austreten will, muss es dies dem Vorstand bis zum 30. November des laufenden Jahres schriftlich mitteilen.
- Bei Ausscheiden aus dem Verein, siehe § 4 Abs. II Punkt 1, werden Beiträge nicht rückvergütet.
- Mitglieder, die die Vereinsinteressen schädigen, können durch Beschluss des erweiterten Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit trotz Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen, vom Gesamtvorstand festzusetzenden Frist, bezahlt werden oder bei Verstoß gegen die Bestimmung dieser Satzung.
- Ein ausgeschlossenes Mitglied ist berechtigt, gegen den Ausschluss innerhalb einer Frist von 7 Tagen, schriftlich beim Vorstand Berufung einzulegen. Über die Berufung entscheidet die nächstfolgende Hauptversammlung. Die Hauptversammlung entscheidet endgültig.
- Die Zeit zwischen Ausschluss des Mitgliedes und Entscheid der Hauptversammlung gilt nicht als Mitgliedszeit.
- Mit Erlöschen der Mitgliedschaft verlieren die Mitglieder jedes Anrecht an dem Verein und seinen Einrichtungen.
III. Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied ist verpflichtet,
a. den Verein nach besten Kräften im Sinne des Schützenwesens zu fördern,
b. die festgesetzten Beiträge zu entrichten,
c. die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassenen Anordnungen zu befolgen. - Jedes Mitglied erlangt mit Vollendung des 18. Lebensjahres Stimm- und Wahlrecht. Es kann dann für die im Verein zu besetzenden Ämter kandidieren und gewählt werden.
§ 5: Beiträge und Eintrittsgeld
- Jedes Mitglied zahlt einen Jahresbeitrag, der am Anfang des Kalenderjahres entrichtet wird.
- Der Jahresbeitrag setzt sich zusammen aus
a. dem Beitrag an den Verein, der von der Hauptversammlung festgesetzt wird,
b. den Beiträgen an übergeordnete Vereinigungen, denen der Verein angehört,
c. Versicherungsbeiträge. - Die Hauptversammlung kann eine einmalige Aufnahmegebühr festsetzen.
- Sämtliche Einnahmen des Vereins sind ausschließlich zur Erfüllung des unter § 2 dieser Satzung genannten Vereinszwecks zu verwenden.
§ 6: Hauptversammlung
- Oberstes Vereinsorgan ist die Hauptversammlung.
- In jedem Jahr ist eine ordentliche Hauptversammlung einzuberufen, und zwar im 1. Quartal des Geschäftsjahres.
- Darüber hinaus finden Hauptversammlungen statt, wenn der Vorstand diese für erforderlich hält oder wenn ein von mindestens einem Drittel der Mitglieder unterschriebener begründeter Antrag die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung verlangt.
- Die Einladung zur Hauptversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Sie muss spätestens 14 Tage vor dem geplanten Termin den Mitgliedern zugegangen sein.
- Eventuelle Anträge müssen mindestens 7 Tage vor dem festgelegten Termin der Hauptversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
§ 7: Der Vorstand
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
a. der 1. Vorsitzende,
b. der 2. Vorsitzende. - Die Vorstandsmitglieder leiten die Vereinsgeschäfte. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
- Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Hauptversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt. Abwahl ist auf Antrag zu jeder Hauptversammlung zulässig.
§ 8: Gesamtvorstand
- Dem Vorstand steht der Gesamtvorstand zur Seite, der neben den Vorstandsmitgliedern nach § 7 aus
a. dem Schriftführer,
b. dem Schatzmeister,
c. dem 1. Sportleiter,
d. dem 1. Jugendleiter,
e. der 1. Damenleiterin,
f. dem Organisations- und Pressewart
besteht. Sie werden von der Hauptversammlung auf 3 Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt bis zur jeweiligen Neuwahl. - Der Vorstand beruft den Gesamtvorstand nach Bedarf ein, gegebenenfalls auf Antrag von 2 Gesamtvorstandsmitgliedern.
- Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.
§ 9: Erweiterter Vorstand
- Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Gesamtvorstand und den übrigen Mitgliedern der Sportkommission nach § 10.
- Der erweiterte Vorstand beschließt insbesondere über
a. Anträge um Aufnahme in den Verein,
b. Anträge auf Ausschluss von Mitgliedern. - Der Vorstand beruft den erweiterten Vorstand nach Bedarf ein, gegebenenfalls auf Antrag von 4 Mitgliedern des erweiterten Vorstandes.
- Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Ausgenommen hiervon sind die Mitglieder des Vorstandes nach § 7 Abs. 1.
- Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes können auf Antrag zur Tagesordnung von der Hauptversammlung abgewählt werden.
§ 10: Sportkommission
- Dem 1. Sportleiter steht zur Erfüllung seiner Aufgabe die Sportkommission zur Seite. Diese besteht neben dem 1. Sportleiter aus
a. dem 2. Sportleiter,
b. dem 1. Jugendleiter,
c. dem 2. Jugendleiter,
d. der 1. Damenleiterin,
e. der 2. Damenleiterin - Der 1. Sportleiter beruft die Sportkommission nach Bedarf ein.
§ 11: Versammlungen, Wahlen und Abstimmungen
- Der 1. Vorsitzende leitet die Versammlungen. Diese Tätigkeit wird im Verhinderungsfalle vom 2. Vorsitzenden oder vom Schriftführer ausgeführt.
- Über Hauptversammlungen und Sitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
- Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst bis auf die im § 11 Abs. 5 aufgeführten Ausnahmen.
- Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
- Entgegen § 11 Abs. 3, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich bei Entscheidungen über
a. Änderung der Satzung,
b. Aufnahme neuer Mitglieder,
c. Ausschluss von Mitgliedern,
d. Abwahl von Mitgliedern des erweiterten Vorstandes.
Eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder ist erforderlich, bei Entscheidungen über Auflösung des Vereins oder über seine Verschmelzung mit einem anderen Verein.
- Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand der Beschlussfassung auf der Tagesordnung bezeichnet ist. Dies kann auf Antrag aus den beschließenden Versammlungen geschehen.
§ 12: Kassenprüfer
- Die Hauptversammlung wählt jährlich 2 Kassenprüfer, von denen nur einer im nächsten Jahr wiedergewählt werden kann.
- Die Kassenprüfer dürfen nicht dem erweiterten Vorstand angehören.
- Die Kassenprüfer sind verpflichtet und berechtigt, die Kassenbücher des Vereins vor der Hauptversammlung zu überprüfen. Über die Prüfung ist der Hautversammlung Bericht zu erstatten.
§ 13: Auflösung und Verschmelzung
- Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, ist dessen Vermögen, soweit es nicht zur Deckung von Schulden oder zur Erfüllung sonstiger Verbindlichkeiten zu verwenden ist, auf die Gemeinde Bad Salzdetfurth mit Zustimmung des Finanzamtes zu übertragen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige jugendfördernde Zwecke im Ortsteil Heinde zu verwenden hat.
- Die Bestimmungen des § 13 Abs. 1 und 3 treten nicht in Kraft, wenn der Verein mit einem anderen Verein, der ebenfalls dem unter § 2 dieser Satzung genannten Zweck dient, verschmilzt.
- Eine Auflösung oder Verschmelzung des Vereins ist nicht möglich, wenn sich mindestens 7 Mitglieder bereit erklären, den Verein fortzuführen.